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Richtlinie (EG) 2005/36

Richtlinie (EG) 2005/36

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

  • TITEL III: NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
    • KAPITEL III: Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung
      • Abschnitt 6: Hebammen

Art. 43a

Auf die rumänischen Ausbildungsnachweise für Hebammen finden lediglich die folgenden Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung.

Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweis für Hebammen (asistent medical obstetrică-ginecologie/Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) von Rumänien vor dem Tag des Beitritts verliehen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung nach Artikel 40 nicht genügt, erkennen die Mitgliedstaaten den genannten Ausbildungsnachweis als ausreichenden Nachweis für die Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten einer Hebamme an, wenn ihm eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person die Tätigkeiten einer Hebamme in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Rumänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.