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Richtlinie (EG) 2005/36

Richtlinie (EG) 2005/36

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

  • TITEL III: NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
    • KAPITEL III: Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung
      • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 23a Besondere Umstände

(1) Abweichend von dieser Richtlinie kann Bulgarien den Inhabern eines vor dem 31. Dezember 1999 in Bulgarien ausgestellten Befähigungsnachweises für den Beruf des „фелдшер“ („Feldscher“), die diesen Beruf im Rahmen der staatlichen bulgarischen Sozialversicherung am 1. Januar 2000 ausgeübt haben, gestatten, diesen Beruf weiterhin auszuüben, auch wenn ihre Tätigkeit teilweise unter die Bestimmungen dieser Richtlinie für Ärzte bzw. Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege fällt.

(2) 

Die Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des „фелдшер“ („Feldscher“) nach Absatz 1 haben keinen Anspruch darauf, dass ihr beruflicher Befähigungsnachweis in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie als der eines Arztes oder einer Krankenschwester bzw. eines Krankenpfleger für allgemeine Pflege anerkannt wird.