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Richtlinie (EG) 2005/36

Richtlinie (EG) 2005/36

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

  • TITEL III: NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
    • KAPITEL III: Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung
      • Abschnitt 3: Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege

Art. 32 Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden.