§ 7 Laufbahnbefähigung
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
- 1.
- durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
- 2.
- durch Anerkennung, wenn sie
- a)
- die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
- b)
- die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung
außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben.