freiRecht
Bundeslaufbahnverordnung

Bundeslaufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

  • Abschnitt 2: Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
    • Unterabschnitt 2: Vorbereitungsdienste

§ 12 Mittlerer Dienst

Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. ²Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.