Bundeslaufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
- Abschnitt 2: Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
- Unterabschnitt 2: Vorbereitungsdienste
§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. ²Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. ³Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen.