Abschnitt 2: Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
Unterabschnitt 3: Anerkennung von Befähigungen
§ 18 Einfacher Dienst
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes zu vermitteln.