freiRecht
Bundesdatenschutzgesetz

Bundesdatenschutzgesetz

  • Teil 3: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
    • Kapitel 4: Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.