Asylgesetz
- Abschnitt 4: Asylverfahren
- Unterabschnitt 3: Verfahren beim Bundesamt
§ 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. ²In den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.
- Asylgesetz
- Abschnitt 1: Geltungsbereich
- Abschnitt 2: Schutzgewährung
- Unterabschnitt 1: Asyl
- Unterabschnitt 2: Internationaler Schutz
- Abschnitt 3: Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 4: Asylverfahren
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Unterabschnitt 2: Einleitung des Asylverfahrens
- Unterabschnitt 3: Verfahren beim Bundesamt
- Unterabschnitt 4: Aufenthaltsbeendigung
- Abschnitt 5: Unterbringung und Verteilung
- Abschnitt 6: Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- Abschnitt 7: Folgeantrag, Zweitantrag
- Abschnitt 8: Erlöschen der Rechtsstellung
- Abschnitt 9: Gerichtsverfahren
- Abschnitt 10: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 11: Übergangs- und Schlussvorschriften