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Asylgesetz

Asylgesetz

  • Abschnitt 6: Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens

§ 64 Ausweispflicht

(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.

(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.