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Asylgesetz

Asylgesetz

  • Abschnitt 3: Allgemeine Bestimmungen

§ 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen

Das Bundesministerium des Innern kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. ²Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden.