Asylgesetz
- Abschnitt 4: Asylverfahren
- Unterabschnitt 4: Aufenthaltsbeendigung
§ 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen
Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. ²Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.
- Asylgesetz
- Abschnitt 1: Geltungsbereich
- Abschnitt 2: Schutzgewährung
- Unterabschnitt 1: Asyl
- Unterabschnitt 2: Internationaler Schutz
- Abschnitt 3: Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 4: Asylverfahren
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Unterabschnitt 2: Einleitung des Asylverfahrens
- Unterabschnitt 3: Verfahren beim Bundesamt
- Unterabschnitt 4: Aufenthaltsbeendigung
- Abschnitt 5: Unterbringung und Verteilung
- Abschnitt 6: Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- Abschnitt 7: Folgeantrag, Zweitantrag
- Abschnitt 8: Erlöschen der Rechtsstellung
- Abschnitt 9: Gerichtsverfahren
- Abschnitt 10: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 11: Übergangs- und Schlussvorschriften