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Auslandsunterhaltsgesetz

Auslandsunterhaltsgesetz

Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten

  • Kapitel 2: Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
    • Abschnitt 1: Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

§ 32 Einstellung der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. ²Auf Verlangen ist eine Übersetzung der Entscheidung vorzulegen. ³In diesem Fall ist die Entscheidung von einer Person, die in einem Mitgliedstaat hierzu befugt ist, in die deutsche Sprache zu übersetzen.