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Auslandsunterhaltsgesetz

Auslandsunterhaltsgesetz

Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten

  • Kapitel 2: Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
    • Abschnitt 3: Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union
      • Unterabschnitt 4: Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

§ 56 Kostenentscheidung

In den Fällen des § 55 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. ²Dieser kann die Beschwerde (§ 43) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. ³In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.