Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
(1) Der Antrag des Schuldners auf Nachprüfung der Entscheidung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist bei dem Gericht zu stellen, das die Entscheidung erlassen hat. ²§ 719 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anwendbar.
(2) Hat der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der Frist des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eingereicht oder liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nicht vor, weist das Gericht den Antrag durch Beschluss zurück. ²Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vor, so wird das Verfahren fortgeführt. ²Es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Eintritt der Versäumnis befand. ³Die §§ 343 bis 346 der Zivilprozessordnung werden entsprechend angewendet. ⁴Auf Antrag des Schuldners ist die Zwangsvollstreckung auch ohne Sicherheitsleistung einzustellen.