Auslandsunterhaltsgesetz
Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
- Kapitel 2: Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
- Abschnitt 4: Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen
- Unterabschnitt 2: Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
§ 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens
Abweichend von § 59 gelten für das Beschwerdeverfahren die Fristen des Artikels 23 Absatz 6 des Haager Übereinkommens.