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ZSG

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Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

  • Vierter Abschnitt: Schutzbau

§ 9 Baulicher Betriebsschutz

Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen können die obersten Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.