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ZSG
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
Vierter Abschnitt: Schutzbau
§ 9 Baulicher Betriebsschutz
Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen können die obersten Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.
ZSG
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgaben des Zivilschutzes
§ 2
Auftragsverwaltung
§ 3
Völkerrechtliche Stellung
§ 4
Zuständigkeit des Bundes für den Schutz der Zivilbevölkerung
Zweiter Abschnitt: Selbstschutz
§ 5
Selbstschutz
Dritter Abschnitt: Warnung der Bevölkerung
§ 6
Warnung der Bevölkerung
Vierter Abschnitt: Schutzbau
§ 7
Öffentliche Schutzräume
§ 8
Hausschutzräume
§ 9
Baulicher Betriebsschutz
Fünfter Abschnitt: Aufenthaltsregelung
§ 10
Aufenthaltsregelung
Sechster Abschnitt: Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes
§ 11
Einbeziehung des Katastrophenschutzes
§ 12
Grundsatz der Katastrophenhilfe
§ 13
Ausstattung
§ 14
Aus- und Fortbildung
§ 15
Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde
§ 16
Koordinierungsmaßnahmen; Ressourcenmanagement
§ 17
Datenerhebung und -verwendung
§ 18
Zusammenarbeit von Bund und Ländern
§ 19
Schutzkommission
§ 20
Unterstützung des Ehrenamtes
Siebter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
§ 21
Planung der gesundheitlichen Versorgung
§ 22
Erweiterung der Einsatzbereitschaft
§ 23
Sanitätsmaterialbevorratung
§ 24
Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften
Achter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut
§ 25
Kulturgutschutz
Neunter Abschnitt: Organisationen, Helferinnen und Helfer
§ 26
Mitwirkung der Organisationen
§ 27
Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer
§ 28
Persönliche Hilfeleistung
Zehnter Abschnitt: Kosten des Zivilschutzes
§ 29
Kosten
Elfter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
§ 30
Bußgeldvorschriften
Zwölfter Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 31
Einschränkungen von Grundrechten
§ 32
Stadtstaatenklausel