ZSG
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
- Sechster Abschnitt: Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes
§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe
Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.