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Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

  • Sechster Abschnitt: Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes

§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe

Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.