Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. ²Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.
(2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere