§ 24 Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften
Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach
§ 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen
- 1.
- in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
- 2.
- zu Pflegehilfskräften.