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ZSG

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Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

  • Siebter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit

§ 24 Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften

Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen
1.
in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
2.
zu Pflegehilfskräften.