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Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

  • Sechster Abschnitt: Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes

§ 11 Einbeziehung des Katastrophenschutzes

(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. ²Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. ³Das Bundesministerium des Innern legt Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest.

(2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1.