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Wertpapierhandelsgesetz

Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel

  • Abschnitt 11: Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten

§ 79 Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. ²Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.