Wertpapierhandelsgesetz
Gesetz über den Wertpapierhandel
- Abschnitt 11: Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
§ 79 Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. ²Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.