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Wertpapierhandelsgesetz

Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel

  • Abschnitt 16: Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
    • Unterabschnitt 1: Überwachung von Unternehmensabschlüssen

§ 113 Beschwerde

(1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. ²Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.