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Wertpapierhandelsgesetz

Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel

  • Abschnitt 10: Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten

§ 61 Überwachung der Organisationspflichten

Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten bei den Datenbereitstellungsdiensten auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen. ²§ 88 Absatz 3 gilt entsprechend. ³Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.