Wertpapierhandelsgesetz
Gesetz über den Wertpapierhandel
- Abschnitt 10: Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten
§ 61 Überwachung der Organisationspflichten
Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten bei den Datenbereitstellungsdiensten auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen. ²§ 88 Absatz 3 gilt entsprechend. ³Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. ⁴Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.