Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
- Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 20 Außerkrafttreten früherer Bestimmungen
Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
- Erster Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Zweiter Abschnitt: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- Dritter Abschnitt: Kosten
- Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften