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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

  • Zweiter Abschnitt: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 15 Anwendung der Zwangsmittel

(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.

(2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. ²Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.

(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.