Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 14 Festsetzung der Zwangsmittel
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. ²Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
- Erster Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Zweiter Abschnitt: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- Dritter Abschnitt: Kosten
- Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften