(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.²Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Erster Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen