freiRecht
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

  • Zweiter Abschnitt: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 9 Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

a)
Ersatzvornahme (§ 10),
b)
Zwangsgeld (§ 11),
c)
unmittelbarer Zwang (§ 12).

(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. ²Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.