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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

  • Zweiter Abschnitt: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 7 Vollzugsbehörden

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.

(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.