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UmstBauSparkV

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Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

  • Abschnitt IV: Gemeinsame Vorschriften für Aktiven und Passiven

§ 15 Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung

(1) Für die Umrechnung des Nennbetrages von Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung in Deutsche Mark gilt die anliegende Tabelle.

(2) Ist eine Forderung oder eine Verbindlichkeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt worden, so ist sie zum Erfüllungskurs in Deutsche Mark umzurechnen. ²Der Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit steht ihre Umwandlung in eine auf Deutsche Mark lautende Forderung oder Verbindlichkeit gleich.