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UmstBauSparkV
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UmstBauSparkV
Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Abschnitt III: Passiven
§ 10 Ausstehende Kapitaleinlagen
Eine Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden Kapitaleinlagen oder von Nachschüssen darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie am 21. Juni 1948 zum Ausgleich einer Überschuldung diente oder für eingezogene Anteile bestand.
UmstBauSparkV
Eingangsformel
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 1
Allgemeine Vorschriften für den Ansatz der Aktiven und der Passiven
§ 2
Rückbezüglichkeit später eintretender Umstände
Abschnitt II: Aktiven
§ 3
Gebietsmäßige Abgrenzung
§ 4
Nichtbewertungsfähige Vermögensgegenstände
§ 5
Verfügungsbeschränkungen
§ 6
Wertpapiere und unverbriefte Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften
§ 7
Grundstücke
§ 8
Einrichtungsgegenstände
§ 9
Unterverzinsliche Forderungen
Abschnitt III: Passiven
§ 10
Ausstehende Kapitaleinlagen
§ 11
Rückstellungen
§ 12
Pensionsrückstellungen
§ 13
Rückstellungen für Verpflichtungen auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
§ 14
Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten
Abschnitt IV: Gemeinsame Vorschriften für Aktiven und Passiven
§ 15
Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung
§ 16
Geldwertschuldverhältnisse
§ 17
Durchlaufende Kredite
§ 18
Wertberichtigungen
§ 19
Abgrenzungsposten
§ 20
Berichtigung der Umstellungsrechnung
Abschnitt V: Schlußvorschriften
§ 22
§ 23
Berlin-Klausel
§ 24
Geltung im Saarland
Anlage
Anlage (zu § 15)