Umsatzsteuergesetz
- Erster Abschnitt: Steuergegenstand und Geltungsbereich
§ 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen
Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a werden an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. ²Werden diese Leistungen von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der Leistungen.
- Umsatzsteuergesetz
- Erster Abschnitt: Steuergegenstand und Geltungsbereich
- Zweiter Abschnitt: Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- Dritter Abschnitt: Bemessungsgrundlagen
- Vierter Abschnitt: Steuer und Vorsteuer
- Fünfter Abschnitt: Besteuerung
- Sechster Abschnitt: Sonderregelungen
- Siebenter Abschnitt: Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften