Umsatzsteuergesetz
- Erster Abschnitt: Steuergegenstand und Geltungsbereich
§ 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. ²Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nachgekommen ist.
- Umsatzsteuergesetz
- Erster Abschnitt: Steuergegenstand und Geltungsbereich
- Zweiter Abschnitt: Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- Dritter Abschnitt: Bemessungsgrundlagen
- Vierter Abschnitt: Steuer und Vorsteuer
- Fünfter Abschnitt: Besteuerung
- Sechster Abschnitt: Sonderregelungen
- Siebenter Abschnitt: Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften