Umsatzsteuergesetz
- Siebenter Abschnitt: Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.
- Umsatzsteuergesetz
- Erster Abschnitt: Steuergegenstand und Geltungsbereich
- Zweiter Abschnitt: Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- Dritter Abschnitt: Bemessungsgrundlagen
- Vierter Abschnitt: Steuer und Vorsteuer
- Fünfter Abschnitt: Besteuerung
- Sechster Abschnitt: Sonderregelungen
- Siebenter Abschnitt: Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften