Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden
Kapitel 1: Gemeinsame Vorschriften
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt auch für
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind. ²Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.
(1) Reservistendienst Leistende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. ²Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Freiwilligen Wehrdienst Leistende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nach § 58b des Soldatengesetzes freiwilligen Wehrdienst leisten.
(3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
(4) Angehörige sind die in Absatz 3 Nummer 1 und 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, wenn Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende
(2) Befinden sich Angehörige in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, so ruhen die auf sie nach Kapitel 3 Abschnitt 2 entfallenden Leistungen.
Kapitel 2: Leistungen an Reservistendienst Leistende
Abschnitt 1: Leistungen zur Sicherung des Einkommens
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt.
(2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die Einbuße ersetzt.
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 betragen je Tag der Dienstleistung höchstens
(1) Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen dienstbedingt entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung.
(2) Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhält eine Reservistendienst Leistende oder ein Reservistendienst Leistender zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Absatz 1 ermittelten Einkünfte.
(1) Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 6 und 7 für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1. Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. ²Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Auf die Mindestleistung nach Absatz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:
(3) Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen
Abschnitt 2: Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld
(1) Reservistendienst Leistende erhalten eine Reservistendienstleistungsprämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2.
(2) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2, wenn Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. ²§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die Reservistendienstleistungsprämie und den Zuschlag entsprechend. ³Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes.
(3) Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag. Dieser beträgt bei Erfüllung einer Verpflichtung
Kapitel 3: Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
Abschnitt 1: Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
(1) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende Aufwendungen für Wohnraum erstattet:
(2) Wird der Wohnraum von anderen Personen mitbewohnt, ist für die Gewährung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 nur der Anteil der Miete und der Betriebskosten zugrunde zu legen, der auf die freiwilligen Wehrdienst Leistende oder den freiwilligen Wehrdienst Leistenden entfällt. ²Die Kinder der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden bleiben hierbei außer Betracht.
(3) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden während des freiwilligen Wehrdienstes fällig werdende Darlehenszinsen aus mit Kreditinstituten abgeschlossenen Darlehensverträgen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder zur Restfinanzierung von geerbtem selbstgenutztem Wohneigentum erstattet, wenn
(4) Wohngeld, das nach § 20 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird auf die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 angerechnet.
Abschnitt 2: Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
(1) Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden folgende allgemeine Leistungen:
des Wehrsolds (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und des Wehrdienstzuschlags (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes).
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in der Zeit, in der die oder der Angehörige ebenfalls freiwilligen Wehrdienst leistet.
(3) Erstattungen von Aufwendungen für Wohnraum nach § 13 werden auf die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 angerechnet.
(1) Für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes erhalten Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben, Leistungen in Höhe der Unterhaltsleistungen, zu denen die oder der freiwilligen Wehrdienst Leistende nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist oder, wenn sie oder er nicht freiwilligen Wehrdienst leisten würde, verpflichtet wäre.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 dürfen zusammen mit den Leistungen nach § 17 Absatz 1 den Gesamtbetrag von Wehrsold (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes) nicht überschreiten.
(1) Steht Angehörigen infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung oder die Erhöhung von Leistungen nach diesem Abschnitt erforderlich wird, ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch in der Höhe auf die Bundesrepublik Deutschland über, in der den Angehörigen wegen des Ereignisses Leistungen nach diesem Abschnitt gewährt werden.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den Trägern der Sozialversicherung entsprechend den §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstattung verlangen.
Kapitel 4: Verfahren
(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt. ²Antragsberechtigt sind die in § 2 genannten Personen für die ihnen zustehenden Leistungen.
(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes. ²In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 endet das Antragsrecht abweichend von Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem der freiwillige Wehrdienst endet.
(3) Ist gegen eine freiwilligen Wehrdienst Leistende oder einen freiwilligen Wehrdienst Leistenden ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren wegen Unterhaltsleistungen anhängig, so endet das Antragsrecht der am Verfahren beteiligten Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 22 frühestens mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung.
(1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen nach Kapitel 2 beantragen, haben Leistungen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich der Unterschiedsbeträge nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes anzugeben, die sie für die Zeit des Reservistendienstes erhalten.
(2) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz haben dem Bundesamt unverzüglich jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungserbringung zugrunde liegen.
(3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern haben dem Bundesamt auf Anordnung Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und die Höhe des Arbeitsentgelts der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers zu erteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(4) Die Sozialleistungsträger übermitteln dem Bundesamt auf Ersuchen die ihnen bekannten Sozialdaten zu Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(5) Die Finanzbehörden erteilen dem Bundesamt Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Leistungsempfängerinnen und der Leistungsempfänger, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(6) Die für die Aufforderung zum Dienstantritt, für die Heranziehung und Entlassung von freiwilligen Wehrdienst Leistenden und Reservistendienst Leistenden zuständigen Stellen übermitteln dem Bundesamt auf Ersuchen unverzüglich die Tatsachen, deren Kenntnis für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(1) Kommen Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ihren Mitwirkungspflichten nach § 26 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes oder nach § 26 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, so kann die Leistung ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt oder entzogen werden. ²Dies gilt entsprechend, wenn die Aufklärung des Sachverhalts in anderer Weise absichtlich erheblich erschwert wird.
(2) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger auf diese Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und seiner oder ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(3) Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Leistung nachträglich gewährt werden.
(1) Die laufenden Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im Voraus auf Grund eines schriftlichen Verwaltungsakts gezahlt. ²Bemisst sich der Anspruch nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.
(2) Die Zuschläge nach § 10 Absatz 3 werden gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Überbrückungszuschuss nach § 21 wird bis zum Tag der Entlassung der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden gezahlt.
(4) Die besondere Zuwendung nach § 19 wird vor dem 24. Dezember gezahlt.
Kapitel 5: Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.
Dienstgrad | Tagessatz | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Reservistendienst Leistende ohne Kind | Reservistendienst Leistende mit einem unter- haltsberechtigten Kind | Reservistendienst Leistende mit zwei unter- haltsberechtigten Kindern | Reservistendienst Leistende mit drei unter- haltsberechtigten Kindern |
1 | Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzer- funker, Schütze, Flieger, Sanitäts- soldat, Matrose, Gefreiter | 65,60 € | 77,16 € | 81,17 € | 91,60 € |
2 | Obergefreiter, Hauptgefreiter | 66,69 € | 78,42 € | 82,26 € | 92,47 € |
3 | Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett | 67,10 € | 78,87 € | 82,54 € | 92,61 € |
4 | Stabsunteroffizier, Obermaat | 68,77 € | 80,61 € | 83,77 € | 93,35 € |
5 | Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann | 70,99 € | 83,12 € | 86,25 € | 95,75 € |
6 | Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See | 74,27 € | 86,81 € | 89,87 € | 99,33 € |
7 | Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See | 79,12 € | 92,47 € | 95,50 € | 104,87 € |
8 | Oberleutnant, Oberleutnant zur See | 83,76 € | 97,45 € | 100,66 € | 109,76 € |
9 | Hauptmann, Kapitänleutnant | 92,96 € | 107,81 € | 110,90 € | 120,08 € |
10 | Stabshauptmann, Stabskapitän- leutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär | 110,78 € | 128,12 € | 131,25 € | 140,46 € |
11 | Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabs- arzt, Oberstabsveterinär | 113,16 € | 130,91 € | 134,06 € | 143,06 € |
12 | Oberfeldapotheker, Flottillenapo- theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär | 131,40 € | 153,03 € | 156,09 € | 164,78 € |
13 | Oberst, Kapitän zur See, Oberst- apotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst- veterinär und höhere Dienstgrade | 141,51 € | 165,20 € | 168,22 € | 176,77 € |
Dienstgrad | Tagessatz | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Reservistendienstleistungsprämie (§ 10 Absatz 1) | Zuschlag bei Standort im Ausland (§ 10 Absatz 2) | Dienstgeld (§ 11) | Dienstgeld für ein- oder zweitägigen Wehrdienst am Wochenende (§ 11) |
1 | Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter | 18,82 € | 10,18 € | 28,23 € | 37,64 € |
2 | Obergefreiter, Hauptgefreiter | 20,67 € | 11,71 € | 31,00 € | 41,34 € |
3 | Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett | 21,59 € | 13,25 € | 32,39 € | 43,18 € |
4 | Stabsunteroffizier, Obermaat | 23,45 € | 13,25 € | 35,18 € | 46,90 € |
5 | Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann | 24,06 € | 13,76 € | 36,09 € | 48,12 € |
6 | Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See | 24,38 € | 14,27 € | 36,57 € | 48,76 € |
7 | Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See | 24,68 € | 14,27 € | 37,02 € | 49,36 € |
8 | Oberleutnant, Oberleutnant zur See | 25,29 € | 14,78 € | 37,94 € | 50,58 € |
9 | Hauptmann, Kapitänleutnant | 25,91 € | 15,29 € | 38,87 € | 51,82 € |
10 | Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär | 26,52 € | 15,80 € | 39,78 € | 53,04 € |
11 | Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär | 27,15 € | 16,32 € | 40,73 € | 54,30 € |
12 | Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär | 27,77 € | 16,32 € | 41,66 € | 55,54 € |
13 | Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade | 29,00 € | 16,83 € | 43,50 € | 58,00 € |
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