Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.
(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes
(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat gezahlt. ²Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt. ³§ 2 Absatz 3 gilt entsprechend.