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Trinkwasserverordnung

Trinkwasserverordnung

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ,

  • 3. Abschnitt: Aufbereitung und Desinfektion

§ 12 Ausnahmegenehmigungen

(1) Ist für die Entscheidung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt zu erwarten ist. ²Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen. ³§ 11 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht genügt.