Trinkwasserverordnung
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ,
- 2. Abschnitt: Beschaffenheit des Trinkwassers
§ 7a Radiologische Anforderungen
Trinkwasser darf keine Stoffe aufweisen, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, deren Aktivität oder Konzentration unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann. ²Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden.