§ 8 Stelle der Einhaltung
Die allgemeinen Anforderungen nach
§ 5 Absatz 1 und
§ 6 Absatz 1, die nach
§ 5 Absatz 2 und 3 sowie
§ 6 Absatz 2 festgelegten Grenzwerte, die nach
§ 7 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sowie die Anforderung nach
§ 7a gelten
- 1.
- bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die sich in einer Trinkwasser-Installation befinden und die der Entnahme von Trinkwasser dienen,
- 2.
- bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparat, der entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung,
- 3.
- bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der Entnahmestelle am Fahrzeug,
- 4.
- bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.