freiRecht
Trinkwasserverordnung

Trinkwasserverordnung

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ,

  • 2. Abschnitt: Beschaffenheit des Trinkwassers

§ 7 Indikatorparameter

(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. ²Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II.

(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden.