Wer Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch strafbare Vergehen erlangt hat, wird nicht bestraft, wenn er der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachkommt.
Dritter Unterabschnitt: Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk