freiRecht
Stasi-Unterlagen-Gesetz

Stasi-Unterlagen-Gesetz

Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

  • Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 43 Vorrang dieses Gesetzes

Die Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften über die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Informationen in anderen Gesetzen vor. ²Das Bundesdatenschutzgesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenschutzkontrolle keine Anwendung, soweit nicht in § 6 Abs. 9 und § 41 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.