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Stasi-Unterlagen-Gesetz

Stasi-Unterlagen-Gesetz

Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

  • Vierter Abschnitt: Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes

§ 38 Landesbeauftragte, Verhältnis zum Bundesbeauftragten

(1) Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 37 kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Stelle als Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestimmt werden. ²Die näheren Einzelheiten richten sich nach Landesrecht.

(2) Der Bundesbeauftragte gibt den Landesbeauftragten Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.

(3) Landesrecht kann bestimmen, dass die Landesbeauftragten die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. ²Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach Abschluss der Verfahren nach § 12 erstrecken.