(1) Es werden nachfolgende Gebühren und Auslagen erhoben, die als Vorauszahlung zu erheben sind:
1. | für die Zulassung zur Prüfung | 14,00 Euro |
2. | für die theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel | 26,00 Euro |
3. | für die theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine | 28,00 Euro |
4. | für die theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen | 34,00 Euro |
5. | für die theoretischen Prüfungen zur Führung von Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am selben Tag stattfinden | 38,00 Euro |
6. | für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel oder Antriebsmaschine | 29,00 Euro |
7. | für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen | 33,00 Euro |
8. | für die praktischen Prüfungen zur Führung von Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am selben Tag stattfinden | 42,00 Euro |
9. | für die Fahrerlaubnis | 23,00 Euro |
10. | für die Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 32,00 Euro |
11. | für die nachträgliche Erteilung oder Streichung von Auflagen | 8,00 Euro |
12. | für die Ersatzausfertigung | 32,00 Euro |
13. | für die vorläufige Fahrerlaubnis | 15,00 Euro |
14. | für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als Unzuständigkeit | 75 Prozent der Gebühr nach den Nummern 1, 9, 10, 11, 12 oder 13 |
15. | für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 13) oder die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 14) | 65,00 bis 195,00 Euro |
16. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht | 100 Prozent der Gebühr, die für die angefochtene individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist |
17. | In den Fällen der Rücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | 75 Prozent der Gebühr, die für die angefochtene individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist |
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 schließen die Reisekosten der Prüfer sowie etwaige Raumkosten ein. ²Abweichend von Satz 1 werden für Prüfungen an der Mittelmeer- und Atlantikküste zusätzlich Reisekosten in Höhe von 38,00 Euro je Bewerber erhoben.
(3) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 wird erneut erhoben, wenn der Bewerber den Prüfungsausschuss wechselt.
(4) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 15 sowie nach den Nummern 16 und 17, sofern sie in Zusammenhang mit Nummer 15 stehen, werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgesetzt und eingezogen. ²In den übrigen Fällen werden die Gebühren von den beliehenen Verbänden festgesetzt und eingezogen.