Verordnung über das Führen von Sportbooten
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt
- 1.
- auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
- 2.
- auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
- 3.
- auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.