Scheckgesetz
- Neunter Abschnitt: Verjährung
Art. 53
Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.
- Scheckgesetz
- Eingangsformel
- Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des Schecks
- Zweiter Abschnitt: Übertragung
- Dritter Abschnitt: Scheckbürgschaft
- Vierter Abschnitt: Vorlegung und Zahlung
- Fünfter Abschnitt: Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck
- Sechster Abschnitt: Rückgriff mangels Zahlung
- Siebenter Abschnitt: Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks
- Achter Abschnitt: Änderungen
- Neunter Abschnitt: Verjährung
- Zehnter Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Elfter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften
- Zwölfter Abschnitt: Geltungsbereich der Gesetze