Scheckgesetz
- Zweiter Abschnitt: Übertragung
Art. 21
Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19 nachweist -, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Scheckgesetz
- Eingangsformel
- Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des Schecks
- Zweiter Abschnitt: Übertragung
- Dritter Abschnitt: Scheckbürgschaft
- Vierter Abschnitt: Vorlegung und Zahlung
- Fünfter Abschnitt: Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck
- Sechster Abschnitt: Rückgriff mangels Zahlung
- Siebenter Abschnitt: Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks
- Achter Abschnitt: Änderungen
- Neunter Abschnitt: Verjährung
- Zehnter Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Elfter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften
- Zwölfter Abschnitt: Geltungsbereich der Gesetze