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Scheckgesetz

Scheckgesetz

  • Vierter Abschnitt: Vorlegung und Zahlung

Art. 35

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.