Scheckgesetz
- Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des Schecks
Art. 1
Der Scheck enthält:
- 1.
- die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- 2.
- die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- 3.
- den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
- 4.
- die Angabe des Zahlungsorts;
- 5.
- die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- 6.
- die Unterschrift des Ausstellers.
- Scheckgesetz
- Eingangsformel
- Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des Schecks
- Zweiter Abschnitt: Übertragung
- Dritter Abschnitt: Scheckbürgschaft
- Vierter Abschnitt: Vorlegung und Zahlung
- Fünfter Abschnitt: Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck
- Sechster Abschnitt: Rückgriff mangels Zahlung
- Siebenter Abschnitt: Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks
- Achter Abschnitt: Änderungen
- Neunter Abschnitt: Verjährung
- Zehnter Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Elfter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften
- Zwölfter Abschnitt: Geltungsbereich der Gesetze