Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen
(1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich
zu dokumentieren. ²§ 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
(2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Absatz 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. ²§ 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.